Tel. 089- 3233620 |
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Rechtsanwalt Christof Kiehm Sonnenst.1 (Stachus) 80331 München |
Reiserecht:
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Frankfurter Tabelle:
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Teil 1: vor der
Reise: |
|
|
Teil 2: bei der
Reise: |
|
|
Teil 3: nach der Reise: |
|
Frankfurter Tabelle
Hinweis:
Bei Reisemängeln gibt es keinen gesetzlich bindenden Minderungsrahmen. Vielmehr
kann die Minderung je nach Einzelfall von 0 % bis zu 100 % gehen. Ja es kann
sogar dazu kommen, dass wegen sog. vertaner Urlaubsfreude neben der vollen
Rückerstattung des Reisepreises noch ein weiterer Entschädigungsanspruch
hinzukommt.
Sofern
eine außergerichtliche Beilegung scheitert, kann über die konkrete
Minderungsquote nur der sog Tatsachenrichter entscheiden, also in der
Regel das Amts- oder Landgericht. Höchstrichterliche Rechtsprechung vom
Bundesgerichtshof BGH kann es deshalb zu den einzelnen Minderungsquoten nicht
geben. Der BGH ist kein Tatsachengericht, er überprüft –grob gesagt nur, ob sich eine gerichtliche Entscheidung
unterer Instanz noch im gesetzlichen Rahmen hält, der wie soeben erwähnt bei
Reisemängeln von 0 – 100 % geht <---keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu
einzelnen Minderungsquoten.
Die
Richter am
Landgericht Frankfurt haben eine Tabelle erstellt, in der sie die
einzelnen Reiseminderungsmängel schematisch zusammen gefasst haben und die
Ihnen selbst und auch anderen Richtern eine kleine Orientierungshilfe sein
soll. Diese Tabelle zusammen mit den eigenen Anmerkungen des Gerichts –siehe
unten- , hat bundesweit und sogar international Anerkennung gefunden. Und
wenngleich deren Inhalt nicht bindend ist, so stellen deren Leitlinien
zumindestens ein gutes Hilfsargument dar.
Nichtsdestotrotz:
lassen Sie sich nicht einfach von Ihrem Reiseveranstalter u.ä. unter bloßem
Hinweis auf die Frankfurter Tabelle mit einem „kleinem Trostpreis“ abwimmeln.
Erstens eröffnet die Frankfurter Tabelle einen sehr viel größeren Spielraum,
als es auf den ersten Blick aussieht –siehe deren Anmerkungen unten. Zweitens
wie stark die konkrete Beeinträchtigung tatsächlich war, wissen nur Sie am
besten, weil nur Sie die Reise mit samt Ihren Mängeln tatsächlich mitgemacht
haben/mitmachen mussten. Drittens hängt es natürlich auch davon ab, wie wichtig
das Vorhandensein einer bestimmter Sache konkret war. So ist bspw. das Fehlen
eines Tauchschule nach der Tabelle alleine nur 5 – 10 % Minderung wert, hat
hingingen der Reiseveranstalter in besonders hervorgehobener Weise vor
Vertragsschluss auf Tauchmöglichkeiten hingewiesen, so liegt der Fall natürlich
ganz anders.
Noch ein kleiner Benutzertipp:
wenn
Sie gerade Ihr Reiseärgernis in der Tabelle suchen bspw. „Lärm“, dann drücken
Sie auf Ihrer Tastatur die „strg-Taste (bzw. ctrl-Taste) halten diese gedrückt
und drücken dann auf den Buchstaben „F“, dann öffnet sich bei den meisten Browsern
ein Suchfenster, in der Sie dann den Begriff eintippen können.
Technischer Hinweis: es handelt sich
um eine sehr große Tabelle, deshalb kann es eventuell einen Moment dauern, bis
Sie bei Ihnen angezeigt wird.
I. Unterkunft allgemein:
Mängel |
in % |
Anmerkung |
|
1. |
Abweichung von dem gebuchten Objekt |
bis
25 |
je nach Entfernung |
2. |
Abweichende örtliche Lage
Strandentfernung u.ä. |
5 bis 15 |
|
3. |
Abweichende Art der Unterbringung im
gebuchten Hotel bspw. Hotel statt Bungalow, anderes Stockwerk |
5
bis 10 |
|
4. |
Abweichende Art der Zimmer |
Entscheidend, ob Personen, der gleichen
Buchung oder Unbekannte zusammen gelegt werden. |
|
a.Doppel- statt Einzelbettzimmer |
20 |
||
b.Dreibettzimmer statt
Einzelbettzimmer |
25 |
||
c.Dreibettzimmer statt Doppelbettzimmer |
20
bis 25 |
||
d.Vierbettzimmer statt
Doppelbettzimmer |
20 bis 30 |
||
5. |
Mängel
in der Ausstattung des Zimmers |
||
a. zu kleine Fläche |
5 bis 10 |
||
b. fehlender Balkon |
5
bis 10 |
bei Zusage/je nach Jahreszeit |
|
c. fehlender Meerblick |
5 bis 10 |
bei Zusage |
|
d. fehlendes (eigenes) Bad/WC |
15
bis 25 |
bei Buchung |
|
e. fehlendes (eigenes) WC |
15 |
||
f.
fehlende (eigene) Dusche |
10 |
bei Buchung |
|
g. fehlende Klimaanlage |
10 bis 20 |
bei Zusage/je nach Jahreszeit |
|
h. fehlendes Radio/TV |
5 |
bei Zusage |
|
i. zu geringes Mobiliar |
5 bis 15 |
||
j. Schäden(Risse, Feuchtigkeit etc.) |
10
bis 50 |
||
k. Ungeziefer |
10 bis 50 |
||
6. |
Ausfall
von Versorgungseinrichtungen |
||
a. Toilette |
15 |
||
b. Bad/Warmwasserboiler |
15 |
||
c. Strom/Gasausfall |
10 bis 20 |
||
d. Wasser |
10 |
||
e.Klimaanlage |
10 bis 20 |
je nach Jahreszeit |
|
f. Fahrstuhl |
5
bis 10 |
je nach Stockwerk |
|
7. |
Service |
||
a. vollkommener Ausfall |
25 |
||
b. schlechte Reinigung |
10 bis 20 |
||
c. ungenügender Wäschewechsel Bettwäsche,
Handtücher |
5
bis 10 |
||
8. |
Beeinträchtigungen |
||
a. Lärm am Tag |
5
bis 25 |
||
b. Lärm in der Nacht |
10 bis 40 |
||
c. Gerüche |
5
bis 15 |
||
9. |
Fehlen der (zugesagten)
Kureinrichtigung, (Thermalbad, Massage) |
20 bis 40 |
je nach Art der Projektzusage
z.B. Kur-Urlaub |
II. Unterkunft Verpflegung:
Mängel |
in % |
Anmerkung |
|
1. |
Vollkommener Ausfall |
50 |
|
2. |
Inhaltliche Mängel |
||
a. eintönige Speisekarte |
5 |
||
b. nicht genügend warme
Speisen |
10 |
||
c. verdorbene (ungenießbare) Speisen |
20
bis 30 |
||
3. |
Service |
||
a. Selbstbedienung (statt Kellner) |
10
bis 15 |
||
b. lange Wartezeiten |
5 bis 15 |
||
c. Essen in Schichten |
10 |
||
d. verschmutzte Tische |
5 bis 10 |
||
e. verschmutztes Geschirr/Besteck |
10
bis 15 |
||
4. |
fehlende Klimaanlage im
Speisesaal |
5 bis 10 |
bei Zusage |
III. Unterkunft Sonstiges:
Mängel |
in % |
Anmerkung |
|
1. |
fehlender oder verschmutzter Swimmingpool |
10
bis 20 |
bei Zusage |
2. |
fehlendes Hallenbad |
bei Zusage |
|
a. bei vorhandenem Swimmingpool (außen) |
10 |
soweit nach Jahreszeit benutzbar |
|
b. bei nicht vorhanden /
(nicht benutzbarem) Swimmingpool |
20 |
||
3. |
fehlende Sauna |
5 |
bei Zusage |
4. |
fehlender Tennisplatz |
5 bis 10 |
bei Zusage |
5. |
fehlendes Minigolf |
3
bis
5 |
bei Zusage |
6. |
fehlende Segel-, Surf- und
Tauchschule |
5 bis 10 |
bei Zusage |
7. |
fehlende Reitmöglichkeit |
5
bis 10 |
bei Zusage |
8. |
fehlende Kinderbetreuung |
5 bis 10 |
bei Zusage |
9. |
Unmöglichkeit des Badens im Meer |
10
bis 20 |
je nach Prospektbeschreib zumutbarer Ausweichmöglichk |
10 |
verschmutzter Strand |
10 bis 20 |
|
11 |
fehlende Strandliegen, Sonnenschirme |
5
bis 10 |
bei Zusage |
12 |
fehlender Snack- oder
Strandbar |
bis 5 |
je nach Ersatzmöglichkeit |
13 |
fehlender FKK-Strand |
10
bis 20 |
bei Zusage |
14 |
fehlendes Restaurant oder Supermarkt |
bei Zusage, je nach Ausweichmöglichkeit |
|
a. bei Hotelverpflegung |
bis 5 |
||
b. bei Selbstversorung |
10 bis 20 |
||
15 |
fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco,
Nightclub, Kino, Animateure) |
5
bis 15 |
bei Zusage |
16 |
fehlende Boutique,
Ladenstraße |
0 bis 5 |
je nach Ausweichmöglichkeit |
17 |
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten |
20
bis 30 |
des anteiligen Reisepreises je Tag des
Landausfluges |
18 |
fehlende Reiseleitung |
bei Zusage |
|
a. bloße Organisation |
bis 5 |
||
b. bei Besichtigungsreisen |
10 bis 20 |
||
c. bei Studienreisen mit wissenschaftlicher
Führung |
20
bis 30 |
||
19 |
Zeitverlust durch notwendigen Umzug |
anteiliger Reisepreis für: |
|
a. im gleichen Hotel |
einen halbenTag |
||
b. in anderes Hotel |
einen vollen Tag |
IV. Transport (Flug u.ä.):
Mängel |
in % |
Anmerkung |
|
1. |
zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden
hinaus |
5 |
des anteiligen Reisepreises für einen Tag
für jede weitere Stunde |
2. |
Ausstattungsmängel |
||
a. (eine) niedrigere Klasse |
10
bis 15 |
||
b. erhebliche Abweichung von
normalen Standard |
5 bis 10 |
||
3. |
Service |
||
a. Verpflegung |
5
|
||
b. Fehlen der in der Flugklasse üblichen
Unterhaltung (Radio, Film) |
5
|
||
4. |
Auswechslung des
Transportmittels |
der auf die Transportverzögerung anfallende
anteilige Reisepreis |
|
5. |
fehlender Transfer vom Flugplatz oder
Bahnhof zum Hotel |
Kosten des Ersatztransportmittels |
Landgericht Frankfurt am
Main:
Anmerkungen zur Benutzung der Frankfurter Tabelle
1.) geringfügige Beeinträchtigungen bleiben
außer Betracht.
2.) die Höhe des Prozentsatzes richtet
sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung.
Dieser ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen
Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit)
Ausnahmen hiervon:
a.bei besonderen Eigenschaften oder Gebrechen eines Reisenden, die
dem Reiseveranstalter bei der Buchung bekannt waren, kann bei besonders
erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Tabellensatz und der
Höchstprozentsatz um 50 % erhöht werden.
b. bei Mängeln der Gruppe III unterbleibt eine Minderung, wenn eine
Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweislich nicht gegeben
war.
3.) der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis
(also einschließlich Transportkosten) erhoben. Dabei werden die vom Reisenden gezahlten Beiträge
für Versicherungen und Zuschläge für erhöhten Flugkomfort abgezogen. Aber
Achtung: nach dem (Großteil) der Rechtsprechung gilt dies nicht, wenn
Unterkunft und Flug von zwei verschiedenen Reiseveranstaltern angeboten wurden.
a. soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweise
auftreten, wird für die Minderung, der auf die entsprechende Zeit umgelegte
Gesamtreisepreis zugrunde gelegt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistung des
Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels ( § 651 d
Abs.2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebotes entfällt.
b. in
Ausnahmefällen (kleineren Mängeln bis höchstens 10 %), kann der Prozentsatz dem
anteiligen Aufenthaltspreis entnommen werden, wenn durch die Mängel der
Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich verändert worden ist.
c. bei
zusammengesetzten Reisen (z.B. Rundreise mit anschließenden Hotelaufenthalt)
ist die Minderung aus dem Gesamtreisepreis zu berechnen. Soweit einzelne
Reiseteile betroffen sind, gilt das zu 3.a.) Gesagte.
4.) Bei
Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.
a. ist
Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Vollpension, so dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer
Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
Gruppe I |
Unterkunft |
Allgemein
|
50 % |
Gruppe II |
Unterkunft |
Verpflegung |
50% |
Gruppe III |
Unterkunft |
Sonstiges |
30
% |
Gruppe IV |
Transport |
20 % |
b. ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25 % und vermindern sich
die Sätze der Gruppe II um 25 %. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze
innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden.
Gruppe I
|
Unterkunft |
Allgemein
|
62,5 % |
Gruppe II |
Unterkunft |
Verpflegung |
37,5% |
Gruppe III |
Unterkunft |
Sonstiges |
30
% |
Gruppe IV |
Transport |
20 % |
c. ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern
sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze
innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
Gruppe I
|
Unterkunft |
Allgemein
|
83,3 % |
Gruppe II |
Unterkunft |
Verpflegung |
16,7% |
Gruppe III |
Unterkunft |
Sonstiges |
30
% |
Gruppe IV |
Transport |
20 % |
d. ist
Gegenstand des Vertrages nur
die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der
Gruppe I um 100 %; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis
100 % gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20 %,
für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30 %.
5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner
Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters
schuldhaft erheblich
beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen.
6. Sonstiges: Eine Kündigung nach § 651e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von
mindestens 20 % vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (
§ 651e Abs.2 Satz 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer
sofortigen Kündigung (§ 651e Abs.2 Satz 2 BGB) auf die bei Abgabe der
Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.
Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs.2 BGB in Form eines Ersatzurlaubs kommt in der Regel nur in Betracht, wenn –nicht fristgerecht
behobene- Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50 % vorliegen.
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