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Rechtsanwalt Christof Kiehm Sonnenstr.1 (Stachus) 80331 München |
Reiserecht:
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Teil 2: Reisemangel/Abhilfe am Reiseort
Teil 1: vor der
Reise: |
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Teil 2: bei der
Reise: |
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Teil 3: nach der Reise: |
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Teil 2: bei der
Reise – Abhilfe vor Ort
Endlich
Sie sind angekommen; die schönsten Wochen des Jahres können beginnen, doch dann
das Essen ist kalt, die Klimaanlage defekt und früh morgens lärmen die
Presslufthämmer, was nun ?
Grundsätzlich
sollte man in solchen Fällen die Abhilfe vor Ort versuchen. Von Extremfällen
abgesehen, wäre es geradezu fatal sich hier sofort auf eigene Faust ein anderes
Hotel zu nehmen oder anderes Extrem
die Sache nichtstuend „auszusitzen“ in der Hoffnung hinterher eine „saftige
Entschädigung“ zu erhalten.
Abhilfe
vor Ort bedeutet, dass Sie den Mangel der zuständigen Stelle mitteilen; in
aller Regel ist dazu die Reiseleitung des Reiesveranstalters vor Ort
zuständig; also in der Regel die „netten freundliche Damen oder Herren“, die
Sie schon zum Begrüßungscocktail empfangen haben und Ihnen das ganze
Begleitprogramm vorgestellt haben; genaueres dazu ergibt sich aber aus Ihrem
Reisevertrag/unterlagen oder wird man Ihnen vor Ort mitteilen.
Natürlich
wird Ihnen in vielen Fällen auch die Hotelleitung weiterhelfen können bspw.
weil sich die Klimaanlage oder der Fernseher nicht richtig einstellen lässt;
nur um hinterher Reisemängel geltend machen zu können genügt dies alleine noch
nicht.
Für
ein Abhilfeverlangen selber sind in der Regel keine besonderen Formalitäten
zu beachten; es kann sowohl mündlich (telefonisch) oder auch schriftlich
erfolgen.
Geben
Sie aber unbedingt Ihren Name, Urlaubsadresse (Zimmernummer) möglichst
genau und sofern vorhanden auch Ihre Handy-Nummer damit Rückfragen möglich
sind.
Ganz
wichtig ist möglichst genaue Beschreibung des Mangels, insbesondere
hinsichtlich des Ortes, Zimmernummer, Gebäudeblock u.ä. Ebenso sollte auch um
Abhilfe gebeten werden; es muss der Reiseleitung klar sein, dass hier eine echte
Beanstandung vorliegt, der abgeholfen werden soll.
Möglich
aber normalerweise nicht nötig ist das Setzen einer angemessenen Frist für die
Abhilfe.
Liegt
dagegen tatsächlich ein erheblicher Mangel vor und wollen Sie dann im
Falle der Nichtabhilfe kündigen, so muss grundsätzlich zuvor eine angemessene
Frist gesetzt worden sein. Einer Kündigung der Reise ist allerdings mit größter Vorsicht zu begegnen. Abgesehen
davon, dass damit in der Regel größere Scherereien einhergehen, wie Buchen
eines Ersatzhotels, vorzeitiger Rückflug u.ä., setzt eine Kündigung eine erhebliche
Beeinträchtigung voraus, die Sie -hart auf hart gedacht- dann auch
vor Gericht darlegen und beweisen können müssen. Das Risiko, dass das Gericht
am Ende doch nur von einer normalen Beeinträchtigung ausgeht und Ihren
Standpunkt nicht teilt, tragen letzlich Sie.
Natürlich
können Sie auch so eine Frist setzen und sich dann hinterher noch offen halten,
ob Sie tatsächlich kündigen wollen oder nicht.
Dokumentation:
Wichtig ist bei allem, dass möglichst alles genau erfasst wird. Schreiben Sie
sich den Geschehensablauf vom ersten Anzeichen des Mangels mit dem weiteren
Fortgang auf. Wenn Sie ein Schreiben abgeben, machen Sie zuvor eine Kopie/handschriftliche
Abschrift für sich. Bei allen mündlichen Besprechungen nehmen Sie
nach Möglichkeit einen Zeugen mit, dessen Heimatadresse Sie genau
wissen; möglichst sollte es sich auch um einen Zeugen aus Deutschland handeln,
weil -hart auf hart gedacht- ansonsten später vor Gericht eine Ladung im
Ausland erfolgen müsste, was wieder zusätzliche Probleme gibt.
Nach
Möglichkeit fotografieren
Sie auch den Mangel; bei Geräuschbelästigungen schreiben Sie sich die Art der
Geräusche auf, bspw. Klopfen, Bohrgeräusche, Pfeiffen u.ä.; außerdem
muss klar sein, wann genau es zu diesen Geräuschbelästigungen gekommen ist.
----->weiter zu Teil
3: bei
der Reise:
Geltendmachung aller Ansprüche
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