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Rechtsanwalt Christof Kiehm Sonnenstr.1 (Stachus) 80331 München |
Reiserecht:
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Teil 3: Geltendmachung aller Ansprüche
Teil 1: vor der
Reise: |
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Teil 2: bei der
Reise: |
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Teil 3: nach der Reise: |
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Teil 3:
Geltendmachung der Ansprüche zu Hause
Der
Fall: Sie kommen zurück aus dem Sommerurlaub, packen Ihre Koffer aus, wollen
den ganzen Urlaubsärger erst einmal vergessen und den restlichen Spätsommer zu
Hause genießen. Das ganze hat ja noch Zeit, graue verregnete Novembersonntage
zum Erledigen solcher Angelegenheiten kommen früh genug ?
Mitnichten !
Bei
Reisemängeln heißt es höchste Eisenbahn.
Der Gesetzgeber hat für Reisemängel eine extrem kurze Ausschlussfrist von nur einem Monat nach vertraglichen
Reiseende gesetzt.
Dies
hat durchaus seinen guten Grund, weil der Reiseveranstalter natürlich die
Möglichkeiten haben muss, bei der Hotelleitung u.ä. zeitnah nachzufragen.
Gleichwohl ist natürlich die Frist von nur einem Monat extrem kurz.
Sollte
die Frist nur um kurze Zeit verstrichen sein, kann man natürlich prüfen, ob
nicht wegen Krankheit u.ä. die Frist doch noch eingehalten werden kann; ebenso
kann man auf die Kulanz des Reiseveranstalters hoffen.
Was bedeutet Geltendmachung ?
Geltendmachung
bedeutet, dass gegenüber der vom jeweiligen Reiseveranstalter bezeichneten
Stelle (in aller Regel der Reisveranstalter selbst) der konkret bezeichnete
Mangel mitgeteilt wird und für den Reiseveranstalter klar wird, dass genau er
deswegen in Anspruch genommen wird. Ob eine genaue Bezifferung des Anspruchs
notwendig ist, ist strittig, der BGH hat
auf den konkreten Fall bezogen auch eine Geltendmachung ohne Bezifferung für
ausreichend erachtet. In jedem Fall ist eine bloße Mitteilung von Mängeln
verbunden mit der Ankündigung noch Ansprüche geltend zu machen zu wollen nicht
ausreichend.
Wichtig:
das Reisebüro
ist normalerweise vom Reiseveranstalter/zuständige Stelle verschieden und darum
normalerweise nicht
die richtige Adresse. Zwar sind in vielen Fällen Reisebüros zugleich
auch als sog. Handelsvertreter des Reiseveranstalters zu sehen und damit auch
berechtigt, Erklärungen in Vertretung/fristwahrend in Empfang zu nehmen. Doch
ob dem so ist, ist für den Reisenden meistens nicht gut erkenntlich. Wichtig
ist weiter, dass es auf den Zeitpunkt des sog. Zugangs ankommt; d.h. der
Zeitpunkt zu dem normalerweise mit der Öffnung von Post zu rechnen ist; es ist
nicht ausreichend den entsprechenden Brief noch rechtzeitig abgeschickt zu
haben.
Einschreiben mit Rückschein ?
Vielfach
hört man den Ratschlag fristwahrend Schreiben nur per sog. Einschreiben mit Rückschein
abzuschicken. Dagegen ist vom Prinzip auch nichts zu sagen. Aber abgesehen
davon, dass ein solches Einschreiben mit zusätzlichen Kosten verbunden ist und
dass dadurch die Post auch nicht schneller ankommt, wird dadurch nur bewiesen,
dass die andere Seite von Ihnen Post erhalten hat. Was für Post die andere
Seite erhalten hat, ist damit nicht bewiesen; jedenfalls in der Theorie könnte
die andere Seite in wahrheitswidrig/strafbarer Weise behaupten es wäre nur ein leerer Umschlag
angekommen.
Sinnvoller
erscheint es da fast schon das Schreiben so frühzeitig vor Ablauf der Frist
abzuschicken, dass man die Gegenseite noch um eine kurze umgehende
Eingangsbestätigung bitten kann. Erfolgt dann keine Antwort und droht die Frist
abzulaufen, kann man notfalls immer noch ein Einschreiben mit Rückschein
abschicken.
Eine
andere Möglichkeit, aber im Reiserecht leider selten praktikabel, ist der
direkte Einwurf des Schreibens beim Reiseveranstalter bzw. der zuständigen
Stelle unter der genannten Adresse. Wichtig ein Freund/Bekannter als Zeuge
sollte beim Einwurf dabei sein und sich das Schreiben vorher durchgelesen
haben; bzw. ein Freund/Bekannter als Zeuge liest sich das Schreiben durch und
wirft es dann ein.
Wer kann die Ansprüche geltend machen
?
Bei
einer normalen (Familien)reise
kann grundsätzlich der unmittelbare Vertragspartner alle Ansprüche aller
Reiseteilnehmer geltend machen. Unmittelbarer Vertragspartner ist normalerweise
derjenige der die Reise gebucht hat, also derjenige an dessen Namen und Adresse
die Reiseunterlagen geschickt werden und der die Reise auch alleine bezahlt
hat.
Familienreise
ist aber nicht wörtwörtlich zu verstehen, sondern die gleiche Konstellation
besteht normalerweise auch dann, wenn bspw. zwei Personen zusammen ein Zimmer
nehmen.
Vorsichtig
sein sollte man allerdings, wenn nicht der unmittelbare Vertragspartner sondern
ein anderer Reiseteilnehmer die Mängel geltend machen will. Dies ist zwar an
sich möglich, nur sollte er soweit er den/die anderen vertritt unbedingt von
jedem der anderen eine Originalvollmachturkunde dem Schreiben
beifügen. Andernfalls riskiert er insoweit Zurückweisung wegen fehlender
Vollmacht (in einem etwas anderen Fall hat jedenfalls die Rechtsprechung so
entschieden)
Im
übrigen lässt sich nur anhand des Einzelfalles prüfen, ob nicht anstelle der
Familienreise, doch mehrere seperate Reiseverträge geschlossen wurden oder
eine sog. Gruppenreise,
für die dann wiederum Besonderheiten gelten.
Anwalt Ja oder Nein ?
Ob
Sie Ihre Ansprüche selber geltend machen wollen oder ob Sie sich davor
zumindestens von einem Anwalt beraten lassen, können und müssen Sie selber
entscheiden.
Ist
bspw. schon von Seiten des Reiseveranstalters mehr oder weniger der Reisemangel
bestätigt worden und steht eine ordentlich aktzeptable Entschädigung zu
erwarten, mag man durchaus die Geltendmachung von Mängeln als unproblematische
Formsache betrachten. Ansonsten sollten Sie genau wissen, welche Ansprüche
(einzelne Forderungsposten), in welcher Höhe Ihnen zustehen. Bei einer zu
niedrigen Forderung ist der Rest praktisch verschenkt; bei einer Forderung zu
viel, wird sich der andere mit oder ohne eigenen Anwalt zu verteidigen wissen.
In der Regel sind Reiseveranstalter tagtäglich mit Mängelforderungen konfrontiert
und von da aus „erfahrene Profis“.
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